Der Vorstand des Abenteuerspielplatzes Eller besteht aus bis zu 12 Mitgliedern. Alle 2 Jahre finden bei der Mitgliederversammlung Vorstandswahlen statt. Bedingt durch die Pandemie verschob sich die Mitgliederversammlung zwischenzeitlich um ein halbes Jahr. Die nächsten Wahlen finden deshalb auf Beschuss der Mitgliederversammlung im Frühjahr 2026 statt.
Bei der Mitgliederversammlung am 29.09.2023 wurde der Vorstand zum Teil neu aufgestellt.
1. Vorsitzender: Jörg Hurrask
2. Vorsitzender: Friedhelm Brömm
Geschäftsführer: Thomas Strempel
Rechnungsführer: Alfred Kunkel
Unsere BeisitzerInnen:
Felix Haumer
Karina Kuchmann
Dr. Ursula Strauß-Deschner
Silvia Würzberger
Max Stich
Beate Fischer
Sarah Brömm
Die Gesichter zu den Namen:
v.l.n.r. : Beate, Sarah, Max, Alfred, Silvia, Thomas, Friedhelm, Felix, Jörg, Ursula
Hier findet ihr die Satzung unseres Vereins, sowie unsere ehemaligen Vorstandsmitglieder
Satzung
des Vereins „Abenteuerspielplatz Eller e.V.“ in Düsseldorf
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Abenteuerspielplatz Eller e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. VR 5142 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft des Abenteuer-spielplatzes Eller im Kooperationsmodell mit der Stadt Düsseldorf.
Darüber hinaus fördert er die Idee Abenteuerspielplatz und setzt sich aktiv für kindgerechte Spielmöglichkeiten ein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins werden durch Eigenmittel und öffentliche Mittel aufgebracht und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jede Tätigkeit ist in der Regel ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nach-gewiesener angemessener Auslagen.
Die pädagogische Betreuung und handwerkliche Tätigkeiten werden angemessen vergütet.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, sofern sie die Satzung, die Vereinsziele und das Leitbild anerkennt.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn keine aktuellen Kontaktdaten des Mitglieds bekannt sind oder ein Beitragsrückstand von mindestens 5 Jahren besteht.
Personen, deren Mitgliedschaft ruht, müssen nicht mehr angeschrieben werden und sind nicht stimmberechtigt.
Die ruhende Mitgliedschaft wird bei Bekanntwerden der aktuellen Kontaktdaten und bei Ausgleich der Beitragsrückstände unmittelbar wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung adressiert an den Verein oder gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich ist der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu zahlen, unabhängig vom Eintrittsdatum.
- 6 Organe & Schriftform
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
So lange nichts Anderes spezifiziert ist, meint „schriftlich“ auch die geschriebene Telekommunikation.
- 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der 2. Vorsitzenden, dem*der Geschäftsführer*in, dem*der Rechnungsführer*in.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 8 Beisitzer*innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wovon mindestens eine Person dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtszeit aus, beruft der Vorstand ein Mitglied, vorrangig aus dem Kreis der Beisitzenden, in den geschäftsführenden Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands (Beisitzer*in) während der Amtszeit aus oder wird in den geschäftsführenden Vorstand berufen, so bleibt diese Position bis zur nächsten regulären Wahl unbesetzt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der*dem 1. Vorsitzenden oder der*dem 2. Vorsitzenden oder der*dem Geschäftsführer*in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Bei Abweichung von den turnusgemäßen Terminen ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben der*dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens ein*e Beisitzer*in anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
Die Vorstandssitzungen leitet der*die 1. Vorsitzende, bei dessen*deren Abwesenheit der*die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und dem gesamten Vorstand nach der Sitzung bekannt zu geben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
In dringenden Fällen, die eine zeitnahe Entscheidung durch den Vorstand bedürfen, kann ein Beschluss auch telefonisch durch zwei Stimmen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie zusätzlich einer Stimme aus dem erweiterten Vorstand beschlossen werden.
Der Beschluss ist im Anschluss schriftlich festzuhalten und der gesamte Vorstand schriftlich zu informieren.
- 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Kassenprüfer*in. Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
- 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme neuer Mitglieder und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung mündlich beantragt und die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder genehmigt.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluss bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Versammlungsleitung und von dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des*der Versammlungsleiter *in und des*der Schriftführer*in, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
- 10 Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der*die 1. Vorsitzende und der*die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Restvermögen der gemeinnützigen, öffentlichen Jugendhilfe der Stadt Düsseldorf zu.
- 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.6.2024 verabschiedet.
Wir bedanken uns bei allen, die uns durch ihr ehrenamtliches Engagement in der Gründungsphase und danach unterstützt haben.
Auflistung in alphabetischer Reihenfolge
Aurin-Schütt, Friedjof
Becker, Gregor
Belkner, Sabine
Belkner, Heinrich
Bester, Dieter
Brugger, Gerd
Bujny, Rebecca
Cramer, Nico
Dennewitz, Werner
Diehl, Barbara
Giesen, Werner
Gilde, Wolfgang
Günther, Klaus
Havenith, Ursula
Hohlmann, Henrike
Huse, Klaus
Hügen, David
Kirchhoff, Ralf
Kofferschläger, Edeltraud
Krupp, Maria
Küper, Wolfgang
Lass, Barbara
Linden, Monika
Loose, Monika Luise
Maasch, Martin
Martin, Mike
Mazocha, Birgit
Neumann, Herbert
Pfeiffer, Sabine
Pigorsch, Monika
Pigorsch, Martin
Plass, Gaby
Reuning, Maria
Salvers, Frank
Scheffer, Walter
Schneider, Horst
Schrock, Bärbel
Spirres, Angela
Stenger, Maya
von Stosch-Diebitsch, Luise
Wentzel, Christine
Zelljahn, Andreas