Der Vorstand des Abenteuerspielplatzes Eller besteht zur Zeit aus 10 Mitgliedern. 4 Personen bilden den Geschäftsführenden Vorstand, 6 weitere sind als BeisitzerInnen tätig. Alle 2 Jahre finden bei der Mitgliederversammlung Vorstandswahlen statt.

Bei der Mitgliederversammlung am 29.09.2023 wurde der Vorstand zum Teil neu aufgestellt.

Der Geschäftsführende Vorstand:

1. Vorsitzender: Jörg Hurrask

2. Vorsitzender: Friedhelm Brömm

Geschäftsführer: Thomas Strempel (neu gewählt)

Rechnungsführer: Alfred Kunkel (neu gewählt)

Unsere BeisitzerInnen:

Felix Haumer (ehem. Geschäftsführer)

Karina Kuchmann

Dr. Ursula Strauß-Deschner

Silvia Würzberger

Max Stich (neu gewählt)

Beate Fischer (neu gewählt)

Sarah Brömm (Gast)

Die Gesichter zu den Namen:

v.l.n.r. : Beate, Sarah, Max, Alfred, Silvia, Thomas, Friedhelm, Felix, Jörg, Ursula

Hier findet ihr die Satzung unseres Vereins, sowie unsere ehemaligen Vorstandsmitglieder

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Abenteuerspielplatz Eller e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

Ihm obliegt in erster Linie die Trägerschaft für den Abenteuerspielplatz Eller im Kooperationsmodell mit der Stadt Düsseldorf.

Darüber hinaus fördert er die Idee Abenteuerspielplatz und setzt sich aktiv für kindgerechte Spielmöglichkeiten ein.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins werden durch Eigenmittel und öffentliche Mittel aufgebracht und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Jede Tätigkeit ist in der Regel ehrenamtlich, ausgenommen sind angemessene Aufwendungsersatzansprüche. Die pädagogische Betreuung und handwerkliche Tätigkeiten werden angemessen vergütet.

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, sofern sie die Satzung und Vereinsziele anerkennt.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden.

Bei Auflösung des Vereins erlischt automatisch die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft ruht, wenn keine aktuelle Anschrift des Mitglieds bekannt ist oder ein Beitragsrückstand von mindestens 5 Jahren zu verzeichnen ist.

Personen deren Mitgliedschaft ruht, werden nicht mehr angeschrieben und sind nicht stimmberechtigt.

Die ruhende Mitgliedschaft wird bei bekannt werden der aktuellen Anschrift und bei Ausgleich der Beitragsrückstände unmittelbar wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

  • 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich ist der volle Beitrag für das Kalenderjahr zu zahlen unabhängig vom Eintrittsdatum.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

  • 7 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem /der Rechnungsführer/in.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 6 Beisitzer/innen.

Der Vorstand fasst mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des 1. Vorsitzenden.

Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder, wovon mindestens eine/r dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss.

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung mündlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, ob über nachträglich gestellte Anträge gemäß §8 der Satzung beschlossen werden darf.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der /des 1. Vorsitzenden.

Satzungsänderungen oder ein Auflösungsbeschluss bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 %der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom/von der Versammlungsleitung und vom/von dem/der Protokollanten/In zu unterzeichnen ist.

  • 9 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Restvermögen der gemeinnützigen, öffentlichen Jugendhilfe der Stadt Düsseldorf zu.

  • 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Stand: Mai 2018

Wir bedanken uns bei allen, die uns durch ihr ehrenamtliches Engagement in der Gründungsphase und danach unterstützt haben.

Auflistung in alphabetischer Reihenfolge

 

Aurin-Schütt, Friedjof

Becker, Gregor

Belkner, Sabine

Belkner, Heinrich

Bester, Dieter

Brugger, Gerd

Bujny, Rebecca

Cramer, Nico

Dennewitz, Werner

Diehl, Barbara

Giesen, Werner

Gilde, Wolfgang

Günther, Klaus

Havenith, Ursula

Hohlmann, Henrike

Huse, Klaus

Hügen, David

Kirchhoff, Ralf

Kofferschläger, Edeltraud

Krupp, Maria

Küper, Wolfgang

Lass, Barbara

Linden, Monika

Loose, Monika Luise

Maasch, Martin

Martin, Mike

Mazocha, Birgit

Neumann, Herbert

Pfeiffer, Sabine

Pigorsch, Monika

Pigorsch, Martin

Plass, Gaby

Reuning, Maria

Salvers, Frank

Scheffer, Walter

Schneider, Horst

Schrock, Bärbel

Spirres, Angela

Stenger, Maya

von Stosch-Diebitsch, Luise

Wentzel, Christine

Zelljahn, Andreas